Qualität Letzte Änderung: 27.04.2023, 13:32 Uhr

Ärztliche Zweitmeinung bei planbaren Eingriffen

Antragsstellung online

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Kurzanleitung für das Digitale Antragsmanagement (PDF)

Vor bestimmten planbaren Operationen dürfen Patienten bald eine Zweitmeinung einholen. Die Zweitmeinungsrichtlinie (Zm-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist am 8. Dezember 2018 in Kraft getreten.

Um eine Zweitmeinung abgeben zu können, benötigen Ärzte eine Genehmigung der KV Nordrhein. Für die derzeit definierten, planbaren Eingriffe müssen die Ärzte bestimmte fachliche Voraussetzungen nachweisen, die in der Zm-RL definiert sind.

Grundsätzlich kommen alle Ärzte und Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, als "Zweitmeiner" infrage. Auch Ärzte an Krankenhäusern und ermächtigten Einrichtungen sowie privatärztlich tätige Ärzte können Zweitmeiner werden, wenn sie speziell für das Zweitmeinungsverfahren ermächtigt werden.

Der Arzt, der die Zweitmeinung abgibt, rechnet für den Patienten seine jeweilige arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Muss er für seine Zweitmeinung ergänzende Untersuchungen durchführen, kann er das tun, muss dies aber medizinisch begründen.

Zweitmeinung abrechnen

Der indiktionsstellende Arzt rechnet für die Einleitung des Zweitmeinungsverfahrens die Gebührenordnungsposition (GOP) 01645 ab entweder mit der Kennzeichnung "A" bei einer bevorstehenden Mandeloperation,  “B“ bei einer bevorstehenden Gebärmutterentfernung , “C“ bei einer bevorstehenden Schulterarthroskopie, „D“ bei einer bevorstehenden Amputation beim Diabetischen Fußsyndrom,  “E“ bei einer bevorstehenden Implantation einer Knieendoprothese, “F“ vor einem geplanten Eingriff an der Wirbelsäule,  “G“ vor einer Herzuntersuchung bzw. Ablation oder “H“ vor einer geplanten Implantantion eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators und mit der Kennzeichnung “I“ bei einer bevorstehenden Entfernung der Gallenblase. Zusätzlich gibt der indikationsstellende Arzt im freien Begründungsfeld die Kennziffer 88200A (Mandeloperation), 88200B (Gebärmutterentfernung), 88200C (Schulterarthroskopie) 88200D (Diabetisches Fußsyndrom), 88200E (Knieendoprothese), 88200F (Wirbelsäuleneingriff), 88200G (Herzuntersuchung), 88200H (Herzschrittmacher, Defibrillator) oder 88200I (Entfernung Gallenblase) an. Die GOP 01645 beinhaltet die Aufklärung und Beratung über die Möglichkeit, eine Zweitmeinung einzuholen, die Aushändigung des Informationsblattes des gemeinsamen Bundesausschusses, die Information zu geeigneten Zweitmeinungsärzten sowie das Zusammenstellen aller relevanten Unterlagen für den sog. „Zweitmeiner“.

Der „Zweitmeiner“ rechnet seine jeweilige Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab und  kennzeichnet diese Leistung im freien Begründungsfeld mit der Kennziffer 88200A bei einer bevorstehenden Mandeloperation,  mit der Kennziffer 88200B bei einer bevorstehenden Gebärmutterentfernung,  mit der Kennziffer 88200C bei einer bevorstehenden Schulterarthroskopie, mit der Kennziffer 88200 D bei einer bevorstehenden Amputation beim Diabetischem Fußsyndrom, mit der Kennziffer 88200E bei einer bevorstehenden Implantation einer Knieendoprothese, mit der Kennziffer 88200F  bei einem bevorstehenden Wirbelsäuleneingriff, mit der Kennziffer 88200G bei einer bevorstehenden Herzuntersuchung/Ablation, mit der Kennziffer 88200H vor einer geplanten Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators und mit der Kennziffer 88200I vor einer geplanten Entfernung der Gallenblase. Sofern weitere Leistungen im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens abgerechnet werden, sind diese ebenfalls mit der jeweiligen Kennziffer 88200A, 88200B, 88200C, 88200D, 88200E, 88200F, 88200G, 88200H oder 88200I im freien Begründungsfeld zu kennzeichnen und deren Notwendigkeit zu begründen.

Ansprechpartner

Silke Schlick