Impfung Verordnung KVNO aktuell Praxisinformation Letzte Änderung: 04.07.2024 10:00 Uhr

Wichtiger Hinweis zur Impfung gegen Meningokokken B, Affenpocken und Dengue-Fieber

Bis zur Vereinbarung mit den Krankenkassen über die Vergütung muss die Impfleistung nach GOÄ privat abgerechnet werden und darf nicht über SSB verordnet werden.

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© David Young | Stadt Düsseldorf
Eine Ärztin zieht den Impfstoff auf.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt seit Januar 2024 allen Säuglingen ab dem Alter von zwei Monaten eine Standardimpfung gegen Meningokokken der Serogruppe B (MenB), die gegebenenfalls bis zum fünften Geburtstag nachgeholt werden kann. Die aktualisierte Empfehlung der Ständigen Impfkommission zur Meningokokken-B-Impfung als Standardimpfung für Säuglinge ist zum 29.05.2024 in Kraft getreten. Damit besteht ein entsprechender Anspruch für die berechtigten Kinder; die Gesetzliche Krankenversicherung ist somit leistungspflichtig.

Allerdings bedarf es noch einer Vereinbarung mit den Krankenkassen über die Vergütungshöhe der Impfleistung; die Verhandlungen hierzu stehen an. Bis zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zwischen der KV Nordrhein mit den Krankenkassen bitten wir Sie zur Vermeidung von Prüfanträgen der Krankenkassen wie folgt zu verfahren:

Der Meningokokken-B-Impfstoff kann nach Auffassung der nordrheinischen Krankenkassen/-verbände nicht über den Sprechstundenbedarf, sondern muss auf einem Privatrezept verordnet und die ärztliche Impfleistung privat nach GOÄ abgerechnet werden. Die Versicherten können die Rechnungen zur Kostenübernahme bei ihrer jeweiligen Krankenkasse einreichen. Dies gilt – bis zur endgültigen Abstimmung mit den Krankenkassen – gleichermaßen für eine Indikationsimpfung gegen Affenpocken und für berufliche sowie beruflich bedingte Reiseimpfungen gegen Dengue-Fieber.