Abrechnung Vertrag EBM Honorar KVNO aktuell Letzte Änderung: 17.07.2024 11:12 Uhr Lesezeit: 1 Minuten

Vorläufige DiGA werden seit Juli 2024 höher vergütet

Ärztliche Tätigkeiten bei digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA), die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vorläufig in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen hat, werden seit 1. Juli höher vergütet.

Der Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) wurde entsprechend angepasst.

Gemeinsam haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband darauf geeinigt, die Bewertung der Pauschale 86700 von 7,12 Euro auf 7,64 Euro anzuheben. Das entspricht der aktuellen Bewertung der GOP für ärztliche Tätigkeiten bei dauerhaft aufgenommenen DiGA, deren Vergütung im EBM geregelt ist.

Sofern das BfArM ärztliche Tätigkeiten für eine DiGA bestimmt hat, die vorläufig in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen wurde, kann die 86700 nach den Regelungen der Anlage 34 zum BMV-Ä berechnet werden. Für ärztliche Tätigkeiten, die das BfArM für DiGA bestimmt hat, die dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen wurden, erfolgt die Vergütung über den EBM.