Abrechnung EBM Honorar KVNO aktuell Letzte Änderung: 16.02.2024 12:35 Uhr Lesezeit: 1 Minuten

Ultraschalldiagnostik in der Schwangerschaft

Ärztinnen und Ärzte können seit Januar 2024 neben den Leistungen der Ultraschalldiagnostik in der Schwangerschaft auch Leistungen des Kapitels 33 abrechnen. Hierzu hat der Bewertungsausschuss die Abrechnungsausschlüsse im EBM angepasst.

Es geht konkret um die GOP zur Schwangerenbetreuung und weiterführenden Ultraschalldiagnostik (GOP 01770 bis 01773). Ärztinnen und Ärzte, die diese Leistungen abrechnen, können seit Januar einmal im selben Quartal auch eine abdominelle Sonographie (GOP 33042), Uro-Genital-Sonografie (GOP 33043), Sonografie der weiblichen Geschlechtsorgane, gegebenenfalls einschließlich Harnblase (GOP 33044), und eine Sonografie weiterer Organe oder Organteile (GOP 33081) durchführen und abrechnen, sofern sie eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung dafür haben.

Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass die Untersuchungen aus kurativem Anlass erfolgen und nicht am Embryo oder Fötus durchgeführt werden. Als Begründung für die Nebeneinanderberechnung müssen Ärztinnen und Ärzte den ICD-10-Code mit Zusatzkennzeichen für die Diagnosesicherheit angeben.