Arzneimittel Impfung Verordnung KVNO aktuell Letzte Änderung: 14.05.2024 12:36 Uhr Lesezeit: 3 Minuten

Reiseschutzimpfungen – was ist zu beachten?

Bei Reisen zu exotischen Zielen stellt sich bei der Vorbereitung regelmäßig die Frage nach einem ausreichenden und passenden Impfschutz.

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© AlejandroMCB photo & film/Stocksy | Adobe Stock

Je nach Impfung und Reisegrund werden die Kosten von der jeweiligen Krankenkasse direkt übernommen oder die Patienten müssen in Vorleistung gehen.

Bei jedem Wunsch nach einer Reiseimpfung sollte der aktuelle individuelle Status überprüft und fällige Auffrischungsimpfungen zum Beispiel gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis (Tdap) durchgeführt werden, um Impflücken zu schließen. Die Ständige Impfkommission (STIKO) veröffentlicht jährlich zusammen mit der Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin, Reisemedizin und globale Gesundheit e. V. (DTG) Empfehlungen zu Reiseimpfungen im epidemiologische Bulletin Nr. 14.

Grundsätzlich hängt das Expositionsrisiko gegenüber impfpräventablen Erkrankungen vom Reiseziel, der Reisezeit und der Reiseart sowie der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Risikogruppe ab. In den sogenannten Ländertabellen gibt die STIKO – von Afghanistan bis Zypern – zu insgesamt 240 Ländern Hinweise zu notwendigen Impfungen mitsamt Empfehlungen.

So ist etwa bei der Einreise nach Ghana eine Gelbfieber-Impfung Pflicht. Sechs Impfungen werden je nach Risikokonstellation und Aufenthalt in bestimmten Landesteilen empfohlen. Ferner ist bei allen Reisenden auf eine altersspezifische Grundimmunisierung gemäß STIKO-Empfehlung zu achten (siehe Abb. auf der nächsten Seite).

Wer trägt die Impfkosten?

Zunächst ist zu klären, ob einzelne empfohlene Impfungen zu den Standard-, Indikations- oder beruflich bedingten Impfungen gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) gehören. In diesen Fällen wäre der Impfstoff als Sprechstundenbedarf GKV (SSB) zu beziehen. So wäre in dem genannten Beispiel Ghana eine Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen (MMRV), Tdap und Hepatitis B als Grundimmunisierung zulasten der GKV (SSB) möglich. Influenza, Meningokokken (MenACWY) und Hepatitis A wären gegebenenfalls als Indikationsimpfung zulasten der GKV (SSB) berechenbar, wenn die Vorgaben der SI-RL zu Indikationsimpfungen erfüllt sind. Tollwut und Typhus sind typische Reiseimpfungen, die nur dann zulasten der GKV durchgeführt werden können, wenn gemäß Paragraf 11 der SI-RL der Auslandsaufenthalt beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist (für Tollwut gibt es unter Umständen eine berufliche Indikation gemäß SI-RL). Die einzige Ausnahme für eine Reiseimpfung, die zulasten der GKV geimpft werden kann, „um der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen“, ist die Impfung gegen Polio.

Wenn gemäß SI-RL keine grundsätzliche Leistungspflicht besteht, bieten einzelne Krankenkassen für Reiseimpfungen Satzungsleistungen an, die über die KV Nordrhein abgerechnet werden können. So ist beispielsweise die Impfung gegen Cholera, Tollwut oder Typhus bei zehn Kassen möglich. In diesen Fällen wird der Impfstoff einzeln auf den Namen des Patienten zulasten der jeweiligen Krankenkasse auf einem E-Rezept verordnet. Mehr Infos zu Impfungen

Wenn Krankenkassen für die Abrechnung der Reiseimpfungen als Satzungsleistung keinen Vertrag mit der KV Nordrhein abgeschlossen haben, übernehmen die meisten Kassen dennoch die Kosten für ihre Versicherten. Hier wären Impfleistung und Impfstoff zunächst privat zu liquidieren, im Nachgang können sich die Versicherten um die Erstattung der Kosten kümmern.

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