KVNO aktuell Letzte Änderung: 09.11.2023 00:00 Uhr Lesezeit: 2 Minuten

Pneumokokken-Impfung: neue STIKO-Empfehlungen

Die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) hat ihre Empfehlungen für die Pneumokokken-Impfung aktualisiert.

Die Empfehlungen müssen erst in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) übernommen werden, ehe der neue Impfstoff Apexxnar zulasten der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) im Sprechstundenbedarf verordnet werden kann.

Für die Standardimpfung von Personen ab 60 Jahren empfiehlt die STIKO nun die Verwendung des 20-valenten Impfstoffes (PCV20, Apexxnar). Die Anwendung des 23-valenten Polysaccharid-Impfstoffs (PPSV23) wird ausdrücklich nicht mehr empfohlen. Dies wird mit einer besseren Effektivität des 20-valenten Impfstoffes und mit einer kürzeren Dauer des Impfschutzes durch den Polysaccharid-Impfstoff begründet. Über 60-jährige Personen, die bereits mit PPSV23 geimpft wurden, sollen eine Impfung mit PCV20 in einem Mindestabstand von sechs Jahren bekommen.

Für die Indikationsimpfung empfiehlt die STIKO ebenfalls die Impfung mit dem 20-valenten Impfstoff anstelle der sequenziellen Impfung mit dem Konjugatimpfstoff (Prevenar 13) und dem Polysaccharid-Impfstoff (Pneumovax 23). Auch für die berufliche Impfung wird nur noch der 20-valente Impfstoff empfohlen. Die Beispiele für die Risikofaktoren für schwere Pneumokokken-Erkrankungen bei

  • angeborenen oder erworbenen Immundefekten,
  • sonstigen chronischen Krankheiten und
  • anatomischen oder fremdkörperassoziierten Risiken für Pneumokokken-Meningitis

und die beruflichen Tätigkeiten (Schweißen) haben sich nicht geändert.

Die aktualisierten Empfehlungen der STIKO wurden im Epidemiologischen Bulletin 39/2023 vom 28. September 2023 veröffentlicht. Sie müssen allerdings noch in die SI-RL übernommen werden, ehe eine Leistungspflicht der GKV für Apexxnar besteht. Dies kann einige Monate dauern.

Apexxnar kann somit derzeit noch nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen werden. Mitunter übernehmen einzelne Krankenkassen bis zur Anpassung der Richtlinie die Impfung als Satzungsleistung. Impfstoff und Impfung wären dann privat zu liquidieren – die Patientinnen und Patienten können im Nachgang selbst die Kostenerstattung mit der jeweiligen Krankenkasse abklären. Mit der Änderung der SI-RL wird der Polysaccharid-Impfstoff nicht mehr zulasten der GKV verimpft werden können. Daher sollte Pneumovax 23 nur noch in kleinen Mengen bezogen werden, um größere Verwürfe zu vermeiden.

  • HON