Abrechnung EBM Honorar KVNO aktuell Letzte Änderung: 13.05.2024 12:23 Uhr

Eingriffe mit Hybrid-DRG: Prä- und postoperative Leistungen nach EBM abrechenbar

Haus- und Facharztpraxen können prä- und postoperative Leistungen auch bei ambulanten Operationen nach der Hybrid-DRG-Verordnung (Paragraf 115f SGB V) über den EBM abrechnen.

Darauf haben sich Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband im Rahmen des Bewertungsausschusses geeinigt. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 und ist vorerst auf ein Jahr befristet.

In der Praxis bedeutet das: Wird eine Hybrid-DRG abgerechnet, umfasst sie alle Untersuchungen und Behandlungen, die im direkten Kontext der Operation in der Einrichtung durchgeführt werden, in der auch der Eingriff vorgenommen wird. Dies reicht von der Operationsvorbereitung bis hin zur postoperativen Überwachung oder Nachbeobachtung. Voruntersuchungen und auch Nachsorgen sind in der Regel nicht von der Hybrid-DRG abgedeckt und werden nach EBM abgerechnet.

Präoperative Untersuchungen

Die Gebührenordnungspositionen (GOP) sind dieselben wie bei anderen ambulanten Eingriffen. Präoperative Untersuchungen rechnen Hausärztinnen und Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte nach den GOP 31010 bis 31013 ab (Unterabschnitt 31.1.2 EBM). Voraussetzung ist, dass die Leistungen außerhalb der Einrichtung durchgeführt werden, in der die Operation erfolgt.

Postoperative Behandlung

Für die postoperative Behandlung stehen die GOP der Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3 des EBM zur Verfügung. Welche GOP des Abschnitts 31.4.3 jeweils die zutreffende ist, richtet sich nach dem OPS-Kode des durchgeführten Eingriffs (Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung) und dessen Zuordnung gemäß Anhang 2 des EBM.

Eine Besonderheit gilt, wenn dieser OPS-Kode aus Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung nicht im Anhang 2 des EBM enthalten ist. Die Operateurin/der Operateur gibt dann die GOP 31611 in ihrer/seiner Abrechnung an. Übernimmt auf Überweisung daraufhin eine andere Facharztpraxis die postoperative Behandlung, rechnet diese die GOP 31610 ab, Haus- sowie Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte die GOP 31600. In allen drei Fällen ist jeweils die GOP 88110 hinzuzufügen.

Haus- und Facharztpraxen können die postoperative Behandlung auch übernehmen und nach EBM abrechnen, wenn der ambulante Eingriff in einem Krankenhaus erfolgt ist. In diesem Fall wird keine Überweisung benötigt.