Arzneimittel Verordnung KVNO aktuell Letzte Änderung: 14.05.2024 13:02 Uhr

Cannabis nicht mehr Betäubungsmittel

Mit dem neuen Cannabisgesetz (CanG) wurde unter anderem die Verordnung von Cannabis zu medizinischen Zwecken neu geregelt.

Danach werden Cannabis (Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile) zu medizinischen Zwecken, Delta-9-THC und Dronabinol sowie Zubereitungen der genannten Stoffe nicht mehr als Betäubungsmittel (BTM) gemäß BTM-Verschreibungsverordnung eingestuft.

Die Verordnung findet daher auf einem E-Rezept und nicht mehr per BTM-Rezept statt. Das Cannabisgesetz ist am 27. März veröffentlicht worden und sehr kurzfristig zum 1. April 2024 in Kraft getreten. Aufgrund dieser sehr kurzen Frist wurde die Verordnung auf einem BTM-Rezept in einer Übergangsfrist toleriert.
Die anderen Regelungen zur Verordnung von Cannabis zu medizinischen Zwecken wurden nicht geändert. Die Verordnung muss vorher von der jeweiligen Krankenkasse genehmigt werden – Ausnahme ist die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV). Auch bei einem Wechsel der Zubereitung, zum Beispiel vom standardisierten Extrakt zu Blüten, muss eine neue Genehmigung eingeholt werden.

Vor einer Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten ist zu prüfen, ob andere cannabishaltige Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen, die zur Behandlung geeignet sind. Wie in Paragraf 44 der Arzneimittel-Richtlinie geregelt, ist die Verordnung von Cannabis in Form getrockneter Blüten jeweils zu begründen. Die Krankenkassen in Nordrhein weisen darauf hin, dass Anträge zur Verordnung von Cannabis in Form getrockneter Blüten grundsätzlich dem Medizinischen Dienst zur Begutachtung vorgelegt werden. Wenn die Verordnung getrockneter Blüten abgelehnt wird, besteht die Möglichkeit, die Blüten im Sinne einer Wunschverordnung auf einem Privatrezept zu verordnen.

In Nordrhein wurden 2023 für 2,5 Millionen Euro Cannabis-Extrakte und -Blüten verordnet. Die durchschnittlichen Kosten je Patientin und Patient betrugen circa 1200 Euro für Zubereitungen cannabinoidhaltiger Stoffe (etwa Dronabinol) und 6400 Euro für Cannabisblüten.  

  • HON