Letzte Änderung: 09.11.2023 00:00 Uhr Lesezeit: 1 Minuten

Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie aktualisiert

Die Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Kalzium- und Vitamin-D-Präparate wird in der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) geregelt.

Die Formulierungen sind nun angepasst worden, um klarzustellen, dass beide (einzeln oder in Kombination) nicht nur als Begleitmedikation bei Bisphosphonat-Therapie, sondern auch bei der Gabe von Denosumab (Prolia, Xgeva), Parathormon-Rezeptor-Agonisten (Teriparatid in Forsteo und Biosimilars) sowie Romosozumab (Evenity) zulasten der GKV verordnungsfähig sind. Bisher wurde die Begleitmedikation für diese drei Wirkstoffe im allgemeinen Teil der AM-RL (Paragraf 12 Absatz 7) geregelt.

Eine weitere Änderung betrifft die Verordnung von Flohsamen und Flohsamenschalen. Hier ist nun geregelt, dass die Quellmittel bei chronisch entzündlichen Darmerkrankungen (anstelle von Morbus Crohn) und weiterhin bei einem Zustand nach ausgedehnter Darmresektion – insbesondere Kurzdarmsyndrom und HIV-assoziierte Diarrhoen – verordnet werden können.

Die Änderungen treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Nähere Informationen zur Verordnung von Vitamin D gibt es unter kvno.de/vin.

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