Abrechnung Vertrag KVNO aktuell Letzte Änderung: 17.07.2024 11:23 Uhr Lesezeit: 1 Minuten

Ambulantes Operieren: Abrechnungsvereinbarung zu Hybrid-DRGs verfügbar

Im März dieses Jahres hatten die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband – rückwirkend zum 1. Januar 2024 – Abrechnungsmodalitäten für die neuen Hybrid-DRG beim ambulanten Operieren beschlossen.

Eine wesentliche Regelung dabei ist, dass die Pauschale nur einmal je Hybrid-DRG-Abrechnungsfall abrechnungsfähig ist und die Abrechnung durch einen am Eingriff beteiligten Arzt erfolgen muss. Dieser muss darüber hinaus über eine Genehmigung für das ambulante Operieren nach § 115b Absatz 1 Satz 5 SGB V beziehungsweise § 135 Absatz 2 SGB V verfügen. Neben dieser Leistung kann für den Behandlungsfall dann keine weitere EBM-Leistung am selben Tag abgerechnet werden.

Eine weitere wesentliche Bestimmung ist, dass die abrechnende Stelle explizit durch die Leistungserbringenden beauftragt werden muss. Das gilt auch für die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) als abrechnende Dienstleisterin. Zur Erleichterung gibt es jetzt eine formelle Abrechnungsvereinbarung. Sie gilt rückwirkend zum 1. Januar 2024 und ist ab sofort über kvno.de als Download verfügbar. Damit die KVNO die Abrechnung der Hybrid-DRGs übernehmen kann, ist es notwendig, die vollständig und korrekt ausgefüllte Abrechnungsvereinbarung in zweifacher Ausführung im Original und unterschrieben an die Vertragsabteilung der KVNO in Düsseldorf zu senden.

Eine aktuelle Abrechnungsänderung gibt es bei den präoperativen Leistungen des Abschnitts 31.1 des EBM. Es ist nunmehr keine Voraussetzung mehr, dass die Leistungen außerhalb der Einrichtung durchgeführt werden müssen.

Fehlerfreie Eingabe im PVS – so geht‘s

Für die Abrechnung der neuen Hybrid-DRGs wurden zunächst zwölf Pseudo-Gebührenordnungspositionen (Pseudo-GOP 83001 bis 83012) definiert. Die Abrechnung erfolgt übergangsweise über die reguläre Quartalsabrechnung. Sie wird zu einem späteren Zeitpunkt durch eine monatliche Abrechnung ersetzt. Bei der Erfassung der Fälle im Praxisverwaltungssystem (PVS) ergeben sich durch diese Konstruktion neue Anforderungen. Wir haben an einem Beispiel dargestellt, was bei der Eingabe zu beachten ist (siehe Schaubild).

Hinweis: Die Hybrid-DRG muss unbedingt mit der lebenslangen Arztnummer (LANR) des abrechnenden Arztes und der dazugehörigen Betriebsstättennummer des Erbringungsortes gekennzeichnet werden. Während der Übergangslösung für alle im Jahr 2024 erbrachten Hybrid-DRG-Leistungen erhält die abrechnende Praxis das Honorar der gesamten Fallpauschale ausbezahlt. Die Aufteilung der Fallpauschale auf die beteiligten Leistungserbringenden muss individuell ausgehandelt werden.

Ausführliche Informationen und FAQ zum Thema Hybrid-DRG – unter anderem zum Leistungsumfang und zur verpflichtenden Nutzung einer Grouper-Software – gibt es unter kvno.de/hybrid-drgs.

 

Beispiel für Nutzung der Software
© KV Nordrhein

Erläuterung:

1. Pseudo-GOP (FK 5001)

  • wird durch die Grouper-Software ermittelt(Pseudo-GOP 83001-83012, aktueller Stand)
  • maximal eine Pseudo-GOP am BHT möglich

2. ICD-10-Code (FK 5009)

  • ICD-10-Code der jeweiligen Hauptdiagnose (maximal ein ICD-10-Code)
  • ICD-10-Code muss endstellig sein
  • Format und Zeichenfolge beachten: #H_ICD#
  • Die Angabe einer Diagnosesicherheit (G, V, A, Z) darf in dieser Feldkennung nicht erfolgen.

3.        OP-Datum (FK5034)
4.        OPS-Code (FK 5035)
5.        Seitenlokation, falls vorhanden (FK5041)