Praxisinformation Letzte Änderung: 26.03.2024 14:13 Uhr Lesezeit: 2 Minuten

Übermittlungspauschale für eArztbriefe gilt unverändert

Das LSG Berlin-Brandenburg hat klargestellt, dass die bestehende Übermittlungspauschale für eArztbriefe weiterhin abgerechnet werden kann.

Die Übermittlungspauschale für eArztbriefe gilt auch nach dem 1. Juli 2023 unverändert.

Aufgrund einer Mitteilung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg geht die KBV davon aus, dass die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte die im Bundesmantelvertrag enthaltenen Pauschalen weiterhin abrechnen können, auch für bereits zurückliegende Zeiträume nach dem 1. Juli 2023. Das Landessozialgericht habe mitgeteilt, dass das Bundesgesundheitsministerium mit seiner TI-Festlegung vom 1. September 2023 diese Regelung nicht aufgehoben habe, sondern sie bis heute weitergelten würde. Dies gelte so lange, bis der GKV-Spitzenverband und die KBV eine andere Regelung getroffen haben.

Demnach seien die Übermittlungspauschalen nach Ausführung des Gerichts zunächst weiterhin gültig, so die KBV. Praxen stehe eine Vergütung für das Übermitteln von eArztbriefen über KIM zu. Der Versand eines eArztbriefs wird dabei mit 28 Cent (GOP 86900) und der Empfang mit 27 Cent (GOP 86901) vergütet – bis zu einem Höchstwert von 23,40 Euro je Quartal und Arzt. Das regelt der Bundesmantelvertrag.

Die Pauschalen hätten laut Landessozialgericht längst neu verhandelt und festgelegt werden müssen. Es bezeichnete es als nicht nachvollziehbar, dass sich der GKV-Spitzenverband dem bislang entgegenstellte. Das Gericht forderte KBV und GKV-Spitzenverband auf, umgehend über die Höhe der eArztbrief-Übermittlungspauschale zu verhandeln. /KBV