Praxisinformation Letzte Änderung: 11.07.2024 08:24 Uhr Lesezeit: 2 Minuten

Übergangsregelung für Muster 10 (In-vitro-Diagnostik)

Ab dem 1. Oktober sollen alle Materialeinsendungen für bestimmte in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen einheitlich mittels Muster 10 beauftragt werden.

Vertragsärztinnen und -ärzte beauftragen eine histopathologische Untersuchung der EBM-Abschnitte 1.7, 19.3 und 19.4 bislang – je nach Untersuchung – mit Muster 6 oder Muster 10. Dies führte in den Arbeitsabläufen der Praxen und Labore sowie in der Softwarepflege zu zusätzlichem Aufwand. Zum 1. April 2024 wurde nun der Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ärzte) und die Vordruckvereinbarung zur Veranlassung von In-vitro-Diagnostik (IVD) auf Muster 10 ohne Stichtagsregelung neu geregelt.

Um eine reibungslose Umstellung zu gewährleisten, können noch vorhandene Formulare bis zum 30. September 2024 aufgebraucht werden. Ab dem 1. Oktober 2024 sollen dann alle Materialeinsendungen für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen nach den Abschnitten 1.7 und 30.12.2 EBM sowie nach den Kapiteln 11, 19 und 32 EBM einheitlich mittels Muster 10 beauftragt werden.

Hinweis: Die Pflicht zur Verwendung von Muster 39 für die Krebsfrüherkennungsuntersuchungen beim Zervixkarzinom ist von der Umstellung nicht betroffen.