Abrechnung Praxisinformation Letzte Änderung: 25.06.2024 11:24 Uhr Lesezeit: 4 Minuten

Höhere Gebühren in der Unfallversicherung

Zum 1. Juli steigt die Vergütung in der gesetzlichen Unfallversicherung. Außerdem dürfen Ärztinnen und Ärzte Unfallverletzte künftig auch schmerzmedizinisch behandeln.

Zum 1. Juli steigen die Gebühren der gesetzlichen Unfallversicherung um 4,22 Prozent. Zudem werden neue Leistungen aufgenommen. Die lineare Erhöhung der Gebühren für ärztliche und psychotherapeutische Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung entspricht der Grundlohnsummen-Veränderungsrate (4,22 Prozent). Sie erfolgt immer zum 1. Juli eines Jahres – zunächst noch bis einschließlich 2027.

Die höhere Vergütung kommt Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zugute, die für die gesetzliche Unfallversicherung tätig sind. Sie gilt für alle ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen, die nach der UV-GOÄ, dem ärztlichen Leistungs- und Gebührenverzeichnis beziehungsweise dem Gebührenverzeichnis Psychotherapeutenverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung, berechnungsfähig sind.

Neues Kapitel für Schmerzmedizin – jetzt bei DGUV registrieren

Künftig können Ärztinnen und Ärzte Unfallverletzte auch schmerzmedizinisch behandeln. Dafür wurde ein neues Kapitel P mit fünf Gebührennummern aufgenommen. Neben der Erstanamnese (Nr. 6000) und der Folgebehandlung (Nr. 6001) kann auch die Besprechung und Koordination weiterer therapeutischer Maßnahmen etwa mit Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder anderen Heilmittelerbringern (Nr. 6002) abgerechnet werden. Für den Erstbericht (Nr. 6003) und Folgebericht (Nr. 6004) wurde je eine Nummer aufgenommen.

Ärztinnen und Ärzte müssen für die Abrechnung die Anforderungen nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie erfüllen. Vor der Behandlungsaufnahme bedarf es der vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger. Diese gilt für ein Jahr ab dem ersten Behandlungstag.

Mit der Anfrage an den Unfallversicherungsträger erfolgt auch die Bestätigung, dass die geforderte Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung vorliegt.

Interessierte Ärztinnen und Ärzte können sich per E-Mail in eine Liste bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) eintragen lassen. Diese Liste ist für die Unfallversicherung wichtig, damit Netzwerkpartner identifiziert werden und eine Heilverfahrenssteuerung über die Unfallversicherungsträger ermöglicht wird. Auch für die Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte kann diese Information sinnvoll sein, falls sie andere Ärzte zur Behandlung hinzuziehen möchten.

Weitere Anpassungen der UV-GOÄ

Für telefonische Reha-Gespräche zwischen Ärzten und Unfallversicherungsträgern und ihren Mitarbeitenden im Reha-Management gibt es künftig die neue Nummer 15. Sie wird mit 15 Euro vergütet und kann bei besonderer Heilbehandlung und maximal dreimal im Behandlungsfall (= drei Monate nach erster Inanspruchnahme) abgerechnet werden.

Eine weitere Änderung betrifft den Zuschlag für die Anwendung digitaler Radiographie nach der Nummer 5298. Er wird gestrichen, um die Abrechnung zu erleichtern. Die Vergütung wurde zu 25 Prozent in die Grundbeträge der allgemeinen und besonderen Heilbehandlung eingerechnet.

Darüber hinaus wurde die Leistungsbeschreibung der Nummern 411 und 411a zur Fraktursonographie an den aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse angepasst.

Telemedizinische Beratungsleistungen bei Berufskrankheiten und im Hautarztverfahren

Bei arbeitsbedingten Hautkrankheiten kann es von Vorteil sein, schnelle und häufige Arztkontakte zu ermöglichen, um die eingeleiteten Maßnahmen der Individualprävention bei weiterhin hautbelastender Tätigkeit engmaschig zu begleiten. Hierfür eignen sich Videosprechstunden.

Beratungsleistungen bei Berufskrankheiten und im Hautarztverfahren können künftig auch in Videosprechstunden erfolgen. Sie werden nach den neuen Nummern 10b und 10c UV-GOÄ abgerechnet. Die Einschränkungen der bestehenden Nummern 10 und 10a auf den Behandlungsfall, eine vorherige Kostenzusage, die Verlaufsberichterstattung sowie die Dokumentationspflicht gelten für die Videosprechstunden nicht.

Eine Übersicht der neuen Gebührennummern für die Schmerztherapie ab 1. Juli und weitere Informationen zur Gesetzlichen Unfallversicherung hat die KBV hier erstellt:

KBV-Themenseite Unfallversicherung