Verordnung Praxisinformation Letzte Änderung: 17.07.2024 13:07 Uhr Lesezeit: 1 Minuten

Blankoverordnung für häusliche Krankenpflege vielfach noch nicht möglich

Vertragsärztinnen und -ärzte sollten sogenannte Blankoverordnungen für häusliche Krankenpflege vorerst nur ausstellen, wenn sichergestellt ist, dass Pflegedienste diese auch annehmen können.

Um nachträglichen Aufwand für mögliche Änderungen in den Arztpraxen zu vermeiden, empfiehlt die Kassenärztliche Bundesvereinigung Vertragsärztinnen und -ärzten, sogenannte Blankoverordnungen für häusliche Krankenpflege vorerst nur dann auszustellen, wenn sichergestellt ist, dass Pflegedienste diese auch annehmen können. Anderenfalls sollten sie bei allen Maßnahmen selbst über Häufigkeit und Dauer entscheiden. Grund sind noch fehlende Verträge zwischen Pflegedienstverbänden und gesetzlichen Krankenkassen auf Landesebene.

Solche Verträge sind Voraussetzung dafür, dass Pflegefachkräfte eine ärztliche Blankoverordnung entgegennehmen dürfen, um dann eigenständig über Häufigkeit und Dauer beispielsweise einer Kompressionsbehandlung zu entscheiden (vgl. auch die KVNO-Praxisinformation vom 3. Juni 2024). In den Verträgen ist beispielsweise geregelt, welche Qualifikation Pflegefachkräfte haben müssen, um solche Entscheidungen treffen zu dürfen, und welche Vergütung es dafür gibt.

Aktuell ist unklar, ob überall in den Bundesländern solche Verträge zwischen Krankenkassen und Pflegeverbänden bestehen. Daher kann nicht sichergestellt werden, dass eine Blankoverordnung von den Pflegefachkräften vor Ort ausgefüllt werden darf beziehungsweise von der gesetzlichen Krankenkasse genehmigt wird.