Hygiene Letzte Änderung: 26.08.2024 16:04 Uhr Lesezeit: 4 Minuten

Ambulant operierende Praxen: Entbindung von regelmäßiger Überwachung möglich

Praxen mit Genehmigung für ambulantes Operieren sind verpflichtet, diese vor Aufnahme des Betriebes bei dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Danach unterliegen diese Praxen automatisch der infektionshygienischen, regelmäßigen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Nun können sich Praxen, die ausschließlich Operationen mit sehr geringem oder geringem Infektionsrisiko vornehmen, von der regelmäßigen Überwachung entbinden lassen. Dazu gibt es eine neue Handlungsempfehlung für die Gesundheitsämter.

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Es gibt eine neue Handlungsempfehlung für Gesundheitsämter für den Umgang mit ambulant operierenden Praxen.

Einrichtungen für ambulantes Operieren unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt (§23 Abs. 6 IfSG). Außerdem sind diese Einrichtungen verpflichtet, sich an die Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen NRW (HygMedVO NRW) zu halten, indem sie zum Beispiel die erforderliche personelle Ausstattung sicherstellen – mit der Beschäftigung von Krankenhaushygienikerinnen und -hygienikern sowie Hygienefachkräften.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) und das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) haben dazu gemeinsam mit weiteren Institutionen eine Handlungsempfehlung für Gesundheitsämter verfasst.

Was bedeutet das genau?

  • Die Handlungsempfehlung rät den örtlichen Gesundheitsämtern, den oben genannten Einrichtungen die Möglichkeit einzuräumen, sich von der Verpflichtung zur regelmäßigen Überwachung befreien zu lassen. Die Entscheidung, ob sie der Handlungsempfehlung folgen oder nicht, liegt bei den Gesundheitsämtern.
  • Eine Befreiung ist gegebenenfalls für Einrichtungen möglich, die ambulante Operationen vornehmen, die ein sehr geringes oder geringes Infektionsrisiko haben.
  • Eine Einstufung durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen –hygieniker bleibt einmalig verpflichtend, die vertragliche Bindung kann jedoch entfallen.
  • Eine Entbindung der verpflichtenden Überwachung bedeutet nicht, dass die Einrichtung nicht mehr überprüft wird. Diese Einrichtungen können begangen werden.
  • Erkennt das zuständige Gesundheitsamt den Antrag an, gilt die anzeigepflichtige Einrichtung als Arztpraxis im Sinne des §23 Abs.3 Nr. 8 IfSG. Für diese Praxen gilt ebenfalls §1 Absatz 2 HygMedVO NRW. Das bedeutet zum Beispiel, dass die regelmäßige vorgeschriebene Beratung durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen -hygieniker sowie der Hygienefachkraft im Sinne der HygMedVO NRW entfallen.

Voraussetzungen zur Entbindung:

  • Ihre Einrichtung gehört zu den ambulant operierenden Praxen, die i.S.d. KRINKO Operationen mit einem geringem oder sehr geringem Infektionsrisiko durchführen.
  • Ihr zuständiges Gesundheitsamt eröffnet die Möglichkeit, eine Entbindung von den Verpflichtungen nach §23 Abs. 6 IfSG und der HygMedVO NRW zu beantragen. Nicht jedes Gesundheitsamt setzt die Handlungsempfehlung um.
  • Sie klären mit Ihrem Gesundheitsamt die Einreichung entsprechender Unterlagen. Es gibt keine einheitlichen Regelungen oder Formulare für die Einreichung der Anträge.
  • Eine Krankenhaushygienikerin oder ein –hygieniker erstellt die Einstufung Ihrer Praxis nach den Vorgaben der Handlungsempfehlung.

Welche Vorteile habe ich bei einer Entbindung?

  • Regelmäßige verpflichtende Kosten für die beratende Funktion der Krankenhaushygienikerin oder des -hygienikers sowie durch die Hygienefachkraft entfallen.
  • Verpflichtende Überwachungen durch das zuständige Gesundheitsamt entfallen, somit auch deren Gebühren für die Praxisbegehung, die dem Praxisinhaber in Rechnung gestellt werden.
  • Der verpflichtete Refresherkurs alle zwei Jahre zur hygienebeauftragten Ärztin beziehungsweise hygienebeauftragten Arzt entfällt.

Hinweis: Termine zur offenen Sprechstunde der Hygieneberatung finden Sie hier. Diese Termine haben unterschiedliche Schwerpunkte, die wir einige Zeit im Voraus bekannt geben.

Außerdem beantwortet Ihnen das Team der Hygieneberatung gern Fragen zu diesem und weiteren Themen,