Praxisinformation Letzte Änderung: 29.08.2024 13:01 Uhr Lesezeit: 1 Minuten

Abrechnung von Jugendarbeitsschutzuntersuchungen

Das Serviceteam der KV Nordrhein informiert über die korrekte Anlage von Abrechnungsscheinen und gibt Antworten auf weitere Fragen rund um die Abrechnung von Jugendarbeitsschutzuntersuchungen.

In den letzten Wochen erreichten uns im Serviceteam der KV Nordrhein vermehrt Fragen zur Abrechnung von Leistungen im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Vertragsärztinnen und -ärzte rechnen diese Leistungen seit dem 1. Oktober 2023 digital über die reguläre Quartalsabrechnung ab. In den Fragen geht es häufig um die Scheinanlage in der Praxisverwaltungssoftware (PVS). Wie und mit welchen Angaben die Anlage im System erfolgt, erläutern wir Ihnen in unseren aktuellen FAQs:

Hinweise für Nicht-Mitglieder der KVNO

Nicht-Mitglieder der KVNO mit Praxissitz in Nordrhein müssen vorab eine BSNR zur Abrechnung beantragen. Liegt bereits eine aktive BSNR der KVNO vor, ist diese bei der Abrechnung anzugeben. Die anschließende Abrechnung erfolgt papiergebunden über die Formulare Anlage 2a und 3a zum Vertrag über die Abrechnung von Jugendarbeitsschutzuntersuchungen (siehe Link unten). Für Praxen aus der Region Westfalen-Lippe ist die KVWL mit der Abrechnung beauftragt.