Praxisinformation Letzte Änderung: 25.06.2024 11:15 Uhr Lesezeit: 2 Minuten

Abrechnung von Hybrid-DRGs: Richtige Eingabe im PVS

So gelingt die fehlerfreie Erfassung der neuen Hybrid-DRGs im Praxisverwaltungssystem – ein Beispiel aus der Praxis.

Bei der Abrechnung der rückwirkend zum 1. Januar 2024 eingeführten Hybrid-DRGs für ambulantes Operieren gilt für das Kalenderjahr 2024 übergangsweise die reguläre Quartalsabrechnung. Sie wird später durch eine monatliche Abrechnung ersetzt (vgl. KVNO-Praxisinformation vom 13. März 2024). Bei der Erfassung der Fälle im Praxisverwaltungssystem (PVS) ergeben sich durch diese Konstruktion neue Anforderungen. Wir haben an einem konkreten Abrechnungsbeispiel dargestellt, was bei der Eingabe zu beachten ist:

Erläuterung:

  1. Pseudo-GOP (FK 5001)
  • wird durch die Grouper-Software ermittelt (Pseudo-GOP 83001-83012, aktueller Stand)
  • maximal eine Pseudo-GOP am BHT möglich
  1. ICD-10-Code (FK 5009)
  • ICD-10-Code der jeweiligen Hauptdiagnose (maximal ein ICD-10-Code)
  • ICD-10-Code muss endstellig sein
  • Format und Zeichenfolge beachten: #H_ICD#
  • Die Angabe einer Diagnosesicherheit (G,V,A,Z) darf in dieser Feldkennung nicht erfolgen
  1. OP-Datum (FK5034)
  2. OPS-Code (FK 5035)
  3. Seitenlokation, falls vorhanden (FK5041)

Bitte beachten Sie auch, dass die Hybrid-DRG unbedingt mit der lebenslangen Arztnummer (LANR) des abrechnenden Arztes und der dazugehörigen Betriebsstättennummer des Erbringungsortes gekennzeichnet werden muss.

Während der Übergangslösung für alle im Jahr 2024 erbrachten Hybrid-DRG-Leistungen erhält die abrechnende Praxis das Honorar der gesamten Fallpauschale ausbezahlt. Die Aufteilung der Fallpauschale auf die beteiligten Leistungserbrindenden muss individuell ausgehandelt werden.