Service KVNO aktuell Letzte Änderung: 23.09.2024 00:00 Uhr Lesezeit: 3 Minuten

TSS auf einen Blick

Termine einstellen, Wartezeiten verkürzen

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© KV Nordrhein

Was ist die Terminservicestelle?
Die Terminservicestelle (TSS) gibt es seit 2016. Grundlage ist das GKV-Verstärkungsgesetz. Ziel: die zeitnahe Versorgung gesetzlich Versicherter bei medizinischer Dringlichkeit sicherstellen.

Warum sollten Praxen der TSS Termine melden?
Melden Niedergelassene Termine, unterstützen sie die KVNO dabei, die bestmögliche medizinische Versorgung der gesetzlich Versicherten zu gewährleisten und damit ihrem Sicherstellungsauftrag nachzukommen. Wie wichtig das ist, zeigt die Statistik: Die TSS wurde im 2023 gut 25 Prozent mehr in Anspruch genommen als noch 2022.

Welchen Anspruch haben Versicherte bezüglich der Terminvergabe?
Liegt eine medizinische Dringlichkeit vor, haben Versicherte laut Gesetz den Anspruch, innerhalb von 35 Tagen einen Termin in einer fachärztlichen oder psychotherapeutischen Praxis zu bekommen.

Wie wird die medizinische Dringlichkeit bescheinigt?
Die überweisende Praxis versieht die Überweisung beziehungsweise das PZV11 mit einem Dringlichkeitscode. Von der Überweisungs- und Codepflicht ausgenommen sind: hausärztliche Versorgung, Kinder- und Jugendmedizin, U-Untersuchungen, Gynäkologie, Augenheilkunde und psychotherapeutische Sprechstunden für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche.

Vermittelt die TSS auch Akuttermine?
Ja, seit dem Jahr 2020. Akuttermine sind Termine für Versicherte, deren Beschwerden nach erfolgter Ersteinschätzung als akut eingestuft wurden. Dies kann entweder über die 116 117-Hotline erfolgen oder durch die Versicherten selbst, wenn diese die Ersteinschätzung über die 116 117-App beziehungsweise –Website durchführen. Diese Termine müssen innerhalb von 24 Stunden stattfinden.

Wie sind Termine buchbar?
Alle fachärztlichen und psychotherapeutischen Termine können gesetzlich Versicherte über die 116 117-Hotline, bei einigen Fachgruppen auch selbstständig über die 116 117-App und –Website buchen. Bei Bedarf können Hausärztinnen/-ärzte und Fachärztinnen/-ärzte das auch für ihre Patientinnen und Patienten übernehmen. Termine für folgende Bereiche sind zurzeit für die Selbstbuchung durch Versicherte ausgeschlossen: Endokrinologie, Rheumatologie, Radiologie, Probatorik, psychotherapeutische Akutbehandlung, Psychiatrie und Nervenheilkunde. Zusätzlich zu den von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein vorgegebenen Einschränkungen der Selbstbuchung können Niedergelassene auch bestimmen, wer den gemeldeten Termin buchen darf.

Haben Patientinnen und Patienten einen Anspruch auf Weiterbehandlung in der Praxis?
Bei der Terminbuchung handelt es sich immer um einen einmaligen Termin (mit Ausnahme der psychotherapeutischen Akutbehandlung und der Probatorik), auch bei Haus- oder Kinderärztinnen und –ärzten. Es gibt keine Garantie dafür, dass Praxen die Patientinnen und Patientinnen dauerhaft übernehmen.

Was passiert, wenn kein Termin verfügbar ist?
Dann nehmen die Mitarbeitenden der 116 117 die Daten der Versicherten auf und leiten sie an das interne TSS-Team der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein weiter, welches sich dann bemüht, einen Termin zu akquirieren.

Wie wird Niedergelassenen die Terminvermittlung über die TSS vergütet?
Haus- und Fachärztinnen und -ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten erhalten alle Untersuchungen und Behandlungen in dem Quartal bei einem Versicherten (Arztgruppenfall) extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet, wenn der Termin durch eine Terminservicestelle vermittelt wird – online, via App oder telefonisch. Zusätzlich wird ein zeitgestaffelter, extrabudgetärer Zuschlag zur Versicherten-, Grund- beziehungsweise Konsiliarpauschale gezahlt, der sich wie folgt ergibt: Termin spätestens am Folgetag 200 Prozent (nur bei Akutfällen ohne Überweisung mit Dringlichkeitscode!), Termin spätestens am 4. Tag 100 Prozent, Termin spätestens am 14. Tag 80 Prozent, Termin spätestens am 35. Tag 40 Prozent.

Kontakt

Termin-Servicestelle (TSS)