Abrechnung Vertrag KVNO aktuell Letzte Änderung: 23.09.2024 00:00 Uhr Lesezeit: 1 Minuten

Hybrid-DRGs: Abrechnungsvereinbarung in Nordrhein

In der letzten Ausgabe von KVNO aktuell (Ausgabe 06+07/2024) wurde bereits über die neue Hybrid-DRG-Abrechnungsvereinbarung informiert.

Eine wesentliche Bestimmung zur Abrechnung der Hybrid-DRG ist, dass die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) als abrechnende Dienstleisterin explizit durch die Leistungserbringenden beauftragt werden muss. In diesem Zuge soll an dieser Stelle noch einmal über die Formalitäten informiert werden, um sicherzustellen, dass die KVNO die Abrechnung der Hybrid-DRG vollumfänglich übernehmen kann:

Berufsausübungsgemeinschaft (BAG): Wenn eine BAG die KVNO mit der Abrechnung beauftragen möchte, müssen alle Partner die Abrechnungsvereinbarung für die BAG unterschreiben. Diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die dann innerhalb der BAG operieren möchten (zugelassen oder angestellt), füllen zusätzlich das Stammdatenblatt (Anlage 1) der Abrechnungsvereinbarung aus und geben darauf ihre LANR an.

Medizinische Versorgungszentren (MVZ): Wenn ein MVZ die KVNO mit der Abrechnung beauftragen möchte, dann muss die ärztliche Leitung des MVZs die Abrechnungsvereinbarung unterschreiben. Diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die innerhalb des MVZ operieren möchten (zugelassen oder angestellt), füllen das Stammdatenblatt (Anlage 1) der Abrechnungsvereinbarung aus und geben darauf ihre LANR an.

Weitere Operateurinnen und Operateure: Sofern für eine Einrichtung bereits eine Abrechnungsvereinbarung vorgelegt wurde und diese anschließend weitere Ärztinnen und Ärzte anstellt, die operieren möchten, ist für diese lediglich ein Stammdatenblatt mit Angabe der LANR nachzureichen.

Der Versand der Abrechnungsvereinbarung und Stammdatenblätter erfolgt in zweifacher originaler Ausführung an:

Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
Vertragsabteilung
40182 Düsseldorf

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KV Nordrhein Serviceteam