EBM KVNO aktuell Letzte Änderung: 23.09.2024 00:00 Uhr Lesezeit: 1 Minuten

ASV: Leistungen an EBM angepasst

Im März hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Änderungen bei der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) beschlossen, die nun in Kraft getreten sind.

So wurden die Appendizes aller bereits in Kraft getretenen Anlagen zur ASV-Richtlinie an den EBM mit Stand 1. Oktober 2023 angepasst. In den Appendizes sind die Untersuchungen und Behandlungen aufgeführt, die in der ASV für die verschiedenen Krankheitsbilder durchgeführt und abgerechnet werden können.

Klargestellt wurde darüber hinaus, dass auch Hautärztinnen und Hautärzte im Kernteam, die über eine entsprechende Zusatz-Weiterbildung verfügen, histopathologische Leistungen abrechnen dürfen. Konkret betrifft dies die ASV-Anlagen zur Behandlung von Hauttumoren, rheumatologischen Erkrankungen (Erwachsene) und Augentumoren.

Onkologische Anlagen: arztbezogene Mindestmengen abgesenkt

Die onkologischen ASV-Anlagen sehen arztbezogene Mindestmengen vor. Analog zur Onkologie-Vereinbarung wurden jetzt die Mindestmengen für intravenöse beziehungsweise intrakavitäre oder intraläsionale Behandlungen jeweils halbiert.

Knochen- und Weichteiltumoren: Teamleitung erweitert

Eine weitere Änderung betrifft die Teamleitung für die ASV-Anlage Knochen- und Weichteiltumoren. Hier dürfen jetzt auch Ärztinnen und Ärzte der Facharztgruppen Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie die Teamleitung übernehmen. Sie waren bereits Teil des Kernteams.

30-Minuten-Regelung gelockert

Mitglieder des ASV-Teams, die bei Bedarf zur Behandlung hinzugezogen werden, können jetzt weiter von der Teamleitung entfernt tätig sein als bislang. Mit der Lockerung der 30-Minuten-Regelung sollen mehr ASV-Teams in ländlichen Regionen ermöglicht werden. Für hinzuzuziehende Ärztinnen und Ärzte hat der G-BA die konkrete Zeitangabe gestrichen. Damit will er den Handlungsspielraum für die erweiterten Landesausschüsse bei der Zulassung von ASV-Teams vergrößern, besonders in Flächenländern. Für das Kernteam sieht der G-BA keine Anpassung vor. Eine gewisse Flexibilität der Auslegung der Entfernungsregelung ist schon jetzt gegeben.

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