Hygiene KVNO aktuell Letzte Änderung: 23.09.2024 00:00 Uhr Lesezeit: 3 Minuten

Ambulantes Operieren: Regelmäßige Überwachung in der Praxis muss nicht sein

Praxen mit Genehmigung für ambulantes Operieren sind verpflichtet, diese vor Aufnahme des Betriebes bei dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.

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Danach unterliegen diese Praxen automatisch der infektionshygienischen, regelmäßigen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Nun können sich Praxen, die ausschließlich Operationen mit sehr geringem oder geringem Infektionsrisiko vornehmen, von der regelmäßigen Überwachung entbinden lassen. Dazu gibt es eine neue Handlungsempfehlung für die Gesundheitsämter. Wir geben einen Überblick.

Einrichtungen für ambulantes Operieren unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt (§ 23 Absatz 6 IfSG). Außerdem sind diese Einrichtungen verpflichtet, sich an die Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen NRW (HygMedVO NRW) zu halten, indem sie zum Beispiel die erforderliche personelle Ausstattung sicherstellen – mit der Beschäftigung von Krankenhaushygienikerinnen und -hygienikern sowie Hygienefachkräften. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) und das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) haben gemeinsam mit weiteren Institutionen eine Handlungsempfehlung für Gesundheitsämter verfasst.

Was bedeutet das konkret?

  • Die Handlungsempfehlung rät den örtlichen Gesundheitsämtern, den Einrichtungen für ambulantes Operieren die Möglichkeit einzuräumen, sich von der Verpflichtung zur regelmäßigen Überwachung befreien zu lassen. Die Entscheidung, ob sie der Handlungsempfehlung folgen oder nicht, liegt bei den Gesundheitsämtern.
  • Eine Befreiung ist gegebenenfalls für Einrichtungen möglich, die ambulante Operationen vornehmen, die ein sehr geringes oder geringes Infektionsrisiko haben.
  • Eine Einstufung durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen –hygieniker bleibt einmalig verpflichtend, die vertragliche Bindung kann jedoch entfallen.
  • Eine Entbindung der verpflichtenden Überwachung bedeutet nicht, dass die Einrichtung nicht mehr überprüft wird. Diese Einrichtungen können begangen werden.
  • Erkennt das zuständige Gesundheitsamt den Antrag an, gilt die anzeigepflichtige Einrichtung als Arztpraxis im Sinne des § 23 Absatz 3 Nummer 8 IfSG. Für diese Praxen gilt ebenfalls § 1 Absatz 2 HygMedVO NRW. Das bedeutet zum Beispiel, dass die regelmäßige vorgeschriebene Beratung durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen -hygieniker sowie die Hygienefachkraft im Sinne der HygMedVO NRW entfallen.

Voraussetzungen zur Entbindung

  • Die Einrichtung gehört zu den ambulant operierenden Praxen, die im Sinne der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention Operationen mit einem geringen oder sehr geringen Infektionsrisiko durchführen.
  • Das zuständige Gesundheitsamt eröffnet die Möglichkeit, eine Entbindung von den Verpflichtungen nach § 23 Absatz 6 IfSG und HygMedVO NRW zu beantragen. Nicht jedes Gesundheitsamt setzt die Handlungsempfehlung um.
  • Die Einrichtungen klären mit ihrem Gesundheitsamt die Einreichung entsprechender Unterlagen. Es gibt keine einheitlichen Regelungen oder Formulare für die Einreichung der Anträge.
  • Eine Krankenhaushygienikerin oder ein –hygieniker erstellt die Einstufung der Praxis nach den Vorgaben der Handlungsempfehlung.

Welche Vorteile hat eine Entbindung?

  • Regelmäßige verpflichtende Kosten für die beratende Funktion der Krankenhaushygienikerin oder des -hygienikers sowie durch die Hygienefachkraft entfallen.
  • Verpflichtende Überwachungen durch das zuständige Gesundheitsamt entfallen, somit auch deren Gebühren für die Praxisbegehung, die dem Praxisinhabenden in Rechnung gestellt werden.
  • Der verpflichtende Auffrischungskurs alle zwei Jahre zur hygienebeauftragten Ärztin beziehungsweise zum hygienebeauftragten Arzt entfällt.

Die Handlungsempfehlung ist online unter kvno.de/ambop einsehbar. Für weitere Fragen steht die Hygieneberatung der Kassenärztlichen Vereinigung per E-Mail an hygiene@kvno.de
zur Verfügung.

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