Letzte Änderung: 02.09.2024 14:20 Uhr Lesezeit: 2 Minuten

KVNO: „Notdienst in Nordrhein ist sicher und zukunftsfähig aufgestellt – politisch bedarf es noch einer nachhaltigen Refinanzierung“

Statement des Vorstandsvorsitzenden der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNO), Dr. med. Frank Bergmann, zum kürzlich im Bund geschlossenen Kompromiss zu den Voraussetzungen selbstständiger Tätigkeit im ärztlichen Bereitschaftsdienst:

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© KV Nordrhein | Lothar Wels

„Wir begrüßen die Einigung und den konstruktiven Dialog aller Beteiligten. Die Kriterien liegen nun klar auf dem Tisch. Für Nordrhein können wir ebenfalls festhalten: Die vertragsärztliche Tätigkeit im Notdienst ist und bleibt in unserem Landesteil auch zukünftig als selbstständige Tätigkeit bestehen – daran gibt es jetzt definitiv keinen Zweifel mehr.

Als KVNO haben wir bereits in der Vergangenheit unsere Hausaufgaben gemacht und klare Strukturen für den ambulanten Notdienst aufgesetzt. Insofern stellen uns auch die jetzt im Bund konsentierten Voraussetzungen für Vertretungs- oder Poolärzte nicht vor große und neue Herausforderungen. Stand heute sind allenfalls kleinere Anpassungen notwendig, diese sind aber bereits durch die Eckpunkte abgedeckt. In Summe bleiben die Strukturen des Notdienstes im Rheinland im Grundsatz unangetastet. Dies kann ich – entgegen manch öffentlicher Äußerungen während der letzten Tage – guten Gewissens versichern.

Erste Voraussetzung dafür ist, dass die Abrechnung der erbrachten Leistungen nach Einheitlichem Bewertungsmaßstab (EBM) mit eigener Abrechnungsnummer erfolgt. Zweite Bedingung ist die Zahlung eines angemessenen und nicht-umsatzbezogenen Nutzungsentgeltes für die bereitgestellte Infrastruktur an die KVen. Drittens müssen die diensthabenden Ärztinnen und Ärzte den vertragsärztlichen Notdienst nicht persönlich durchführen, sondern können auch eine qualifizierte Vertretung benennen. Sind alle drei Voraussetzungen erfüllt, bleibt der Status der Freiberuflichkeit erhalten.

Wichtig ist: Eine selbstständige Tätigkeit liegt unter Einhaltung der Voraussetzungen sowohl für Vertragsärztinnen und -ärzte als auch für Vertretungsärzte vor. Daran würde auch die Gewährung einer Sicherstellungspauschale nichts ändern, wenn diese für die Bereitschaft zur Teilnahme an der Erfüllung des den KVen obliegenden Sicherstellungsauftrages nach § 75 Abs. 1b SGB V gewährt wird. Zum Zwecke der Patientensicherheit und zur Qualitätssicherung sind die KVen berechtigt, einen Mindeststandard an die Qualifikation einer Vertretungskraft festzulegen. Der im Auftrag des Arztes tätige Vertretungsarzt kann dabei auch von der KV oder sonstigen Dritten vermittelt werden.Das Poolarztwesen, das in den Eckpunkten auch erfasst wird und Auslöser der Diskussionen in anderen KVen war, ist aber keine in Nordrhein gelebte Praxis.

Ungeachtet dessen ist die Politik noch eine Antwort auf die Refinanzierung langfristiger und verlässlicher Strukturen im ärztlichen Bereitschaftsdienst schuldig. Ohne ein stabiles Fundament lässt sich kein zukunftsfähiges Konstrukt betreiben. Darum ist Planungssicherheit insbesondere beim Notdienst so enorm wichtig. Dazu zählt neben der kostendeckenden Refinanzierung auch die Sicherheit zum Status der Selbstständigkeit für die Kolleginnen und Kollegen.“

Kontakt

Christopher Schneider

KV Nordrhein
stellv. Pressesprecher

Telefon +49 211 5970 8280
E-Mail presse@kvno.de

Thomas Petersdorff

KV Nordrhein
Pressereferent

Telefon +49 211 5970 8109
E-Mail presse@kvno.de